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Förderbeträge

Höhe der Ausbildungsförderung

Seit Verkündung des 23. BAföGÄndG im Oktober 2010 gelten rückwirkend ab 01.10.2010 folgende Bedarfssätze:

a) Auszubildende/r wohnt bei den Eltern:  monatlich 422,– €
b) Auszubildende/r wohnt nicht bei den Eltern:  monatlich 597,– €

Die Beträge nach a) + b) können sich erhöhen

  • für die Krankenversicherung (gesetzliche KV) um mtl. 62,– €
  • für die Krankenversicherung (private KV ohne/mit Wahlleistungen) bis zu mtl. 62,– €
  • für die Pflegeversicherung um mtl. 11,– €

Somit ergibt dies für Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen und selbst gesetzlich krankenversichert sind, eine Maximalförderung i.H.v. 495,– €.
Für Auszubildende, die NICHT bei ihren Eltern wohnen und selbst gesetzlich krankenversichert sind, ergibt dies eine Maximalförderung i.H.v. 670,– €.

Antrag auf einen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um mtl. 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt.

Fahrtkosten und Studiengebühren sowie Telefon- und Internetkosten werden nicht erstattet.