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Freibeträge

Freibeträge für BAföG-Leistungen

Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

Bei einem Regelbewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten kann folgendes Einkommen, das sich auf die Höhe des Bedarfssatzes nach dem BAföG derzeit nicht auswirkt, erzielt werden:

  • Ferien- oder Nebentätigkeit brutto ca. 4.800,00 € im Jahr (mtl. 400 € Mini-Job)
  • Praktikantenvergütung brutto 920,00 € im Jahr
  • Waisengeld, Waisenrente 1.500,00 € im Jahr

Anmerkung: Liegt zusätzlich zum Praxissemester auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) vor, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920,00 € vorrangig für die Praktikantenvergütung gewährt. Aus Minijobs können dann nur noch 3.880,00 € erzielt werden, sofern der Bewilligungszeitraum 12 Monate umfasst.

Es ist stets das Gesamtbruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum (in der Regel ein Jahr) im Antragsformular anzugeben. Die Freibeträge werden durch den Sachbearbeiter automatisch berücksichtigt.

Leistungen der Begabtenförderungswerke schließen Leistungen nach dem BAföG aus.
Ebenfalls wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Antragsteller als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält.

Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden

Der Freibetrag vom Vermögen des Auszubildenden beträgt 5.200, €.
Eine Verminderung oder Erhöhung des Vermögens zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums wird nicht berücksichtigt.

Es ist stets das gesamte Vermögen zum Tag der Antragstellung im Antragsformular anzugeben. Das gilt ebenfalls für Schulden. Die Ermittlung des anzurechnenden Vermögens unter Berücksichtigung der Freibeträge und der Schulden obliegt allein dem zuständigen Sachbearbeiter.

Freibeträge vom Einkommen der Eltern/ des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners

Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern sind abhängig von den persönlichen Verhältnissen im Bewilligungszeitraum (Familienstand, Zahl der Kinder und deren Ausbildungen, von Unterhaltszahlungen an Großeltern etc.).
Ebenso betrifft dies den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Auszubildenden.