Beitragsordnung
Beitragsordnung des Studentenwerk Stuttgart (Anstalt des öffentlichen Rechts)
Beitragsordnung des Studentenwerk Stuttgart
(Anstalt des öffentlichen Rechts)
Aufgrund von § 12, Abs. 2 in Verbindung mit § 6, Abs. 1 des Studentenwerkgesetzes Baden-Württemberg (StWG) in der Neufassung vom 15. September 2005 (Gesetzblatt S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006 (Gesetzblatt S. 378) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerk Stuttgart in seiner Sitzung am 08.12.2010 die Beitragsordnung des Studentenwerk Stuttgart in der Fassung vom 01.07.2010 geändert.
Sie wird hiermit in der sich hieraus ergebenden Fassung bekannt gemacht.
§ 1 Beitragszweck
Dem Studentenwerk Stuttgart ist nach § 2 StWG Baden-Württemberg die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden übertragen. Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erhebt das Studentenwerk Stuttgart gem. § 12 Abs. 2 StWG von allen Studierenden der unter § 2 Ziffer 1 dieser Beitragsordnung genannten Hochschulen, der Filmakademie Baden-Württemberg Stuttgart, der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg und der Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie e. V. einen Beitrag zum Studentenwerk Stuttgart.
§ 2 Beitragspflicht
1. Der Beitrag gem. § 12 Abs. 2 StWG wird
von allen immatrikulierten Studierenden der
• Universität Stuttgart
• Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart
• Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
• Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
• Hochschule für Technik Stuttgart
• Hochschule der Medien Stuttgart
• Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg
(ohne Fakultät für Sonderpädagogik mit Sitz in Reutlingen)
• Filmakademie Baden-Württemberg GmbH
• Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH
• Evangelischen Hochschule Ludwigsburg
• Hochschule Esslingen
in jedem Semester
und von allen Studierenden der
• Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
pro Studienhalbjahr/ Studienabschnitt
erhoben.
2. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende.
§ 3 Beitragshöhe
Der Beitrag ist gemäß § 12 Abs. 2 StWG für alle Studierenden der in § 2 Ziff.1 der Beitragsordnung genannten Hochschulen außer der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, auf
75,85 €
und ab dem Wintersemester 2011/2012 auf
76,85 €
pro Semester
festgesetzt.
Für die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart und der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wird der Beitrag zum Studentenwerk Stuttgart auf
64,35 €
und ab dem
Wintersemester 2011/2012 auf
71,35 €
pro Semester/Studienhalbjahr/Studienabschnitt
festgesetzt.
Von allen Beiträgen wird ein Beitragsanteil in Höhe von derzeit
38,65 €
und ab dem Wintersemester 2011/2012 in Höhe von
39,65 €
pro Semester/Studienhalbjahr/Studienabschnitt
für die Sockelfinanzierung des VVS StudiTickets verwendet.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung
1. Die Beiträge für das bevorstehende Semester sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig.
2. Die Zahlung des Beitrages ist bei der Immatrikulation oder Rückmeldung nachzuweisen.
3. Bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg und bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart ist der Beitrag zu Beginn des Semesters/Studienhalbjahres bzw. Studienabschnittes und bei der Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie zu Beginn des Studienjahres fällig.
4. Die Zahlung ist nachzuweisen.
5. Die Beiträge werden von den in § 2 Ziffer 1 genannten Hochschulen, oder von den für diese zuständigen Kassen für das Studentenwerk Stuttgart unentgeltlich eingezogen.
6. Ist ein Student an zwei Hochschulen immatrikuliert, so wird nur ein Beitrag und zwar der höhere erhoben.
§ 5 Stundung und Ermäßigung
Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
Im Falle einer Schwerbehinderung gilt hiervon abweichend:
Schwerbehinderten Studierenden, die aufgrund ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zur kostenlosen Nutzung des Personennahverkehrs berechtigt sind, wird auf Antrag und nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises der Beitrag um den in § 3 genannten Beitragsanteil zur Finanzierung des VVS-Studitickets ermäßigt, soweit deren Hochschule dieses Verfahren vorsieht. Der Ermäßigungsantrag ist beim Studentenwerk Stuttgart zu stellen und muss vor der Rückmeldung in das Semester/das Studienhalbjahr/den Studienabschnitt bzw. das Studienjahr, für das der Beitrag entrichtet wird, beim Studentenwerk Stuttgart eingegangen sein.
§ 6 Rückerstattung
1. Auf Antrag kann der entrichtete Studentenwerksbeitrag unter folgenden Bedingungen und Fristen für das betreffende Semester/Studienhalbjahr/Studienabschnitt bzw. Studienjahr zurückerstattet werden:
a) Schwerbehinderten Studierenden nach § 5 Ziffer 2, wird auf Antrag und nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises der in § 3 genannte Beitragsanteil zur Finanzierung des VVS Studi-Tickets zurückerstattet, wenn sie auf Anordnung ihrer Hochschule den Beitrag in voller Höhe zuvor entrichtet haben. Der Rückerstat- tungsantrag ist beim Studentenwerk Stuttgart zu stellen und muss bis spätestens zum Ende des Semesters/ Studienhalbjahres/ Studienabschnitts bzw. Studienjah res, für das der Beitrag entrichtet wurde, eingegangen sein.
b) Rückerstattungsantrag bei Exmatrikulation: Eine Rückerstattung des Beitrages erfolgt bei Exmatrikulation vor Beginn oder innerhalb eines Monats nach Beginn des Semesters/Studienhalb-jahres/Studienabschnitts bzw. Studienjahres. Die Rückerstattung ist auch möglich, wenn der Beitrag ohne Immatrikulation bezahlt wurde und diese auch später nicht erfolgt. Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens bis zum Ende des 1. Monats des Semesters beim Studentenwerk Stuttgart zu stellen, der Nachweis der Exmatrikulation bzw. unterbliebenen Immatrikulation sowie der Beitragszahlung ist beizufügen.
c) Eine Rückerstattung darüber hinaus erfolgt, wenn der/die Studierende zum Ende des 1. Monats des Semesters/Studienhalbjahres/Studienabschnitts bzw. Studienjahres an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wurde. Der Antrag auf Rückerstattung ist in diesem Fall bis Ende des 2. Monats des Semesters zu stellen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, falls der Semesterbeginn der anderen Hochschule nachweislich später liegt als bei der Hochschule der Exmatrikulation. Dem Antrag auf Rückerstattung sind Zulassungsbescheid und Immatrikulationsbescheinigung der neuen sowie der Nachweis der Exmatrikulation der alten Hochschule beizufügen. Der schriftliche Antrag ist an das Studentenwerk Stuttgart zu richten.
Nach Ablauf der genannten Fristen ist keine Rückerstattung mehr möglich.
2. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages besteht nicht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart veröffentlicht.
Sie tritt am 1. Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt wird die Beitragsordnung des Studentenwerk Stuttgart in der Fassung vom 1. Juli 2010 aufgehoben.
Gez.
Christoph Hartmeier
-Geschäftsführer-
1. Juli 2011
H/bi/mk
Kontakt
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- Telefon
- +49 711 9574-410
- E-Mail-Adresse
- studentenwerk@studentenwerk-stuttgart.de

