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Satzung

Satzung des Studentenwerk Stuttgart
Anstalt des öffentlichen Rechts

Aufgrund von § 1 Abs. 2 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Studentenwerksgesetzes Baden-Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15.09.2005 (Gesetzblatt S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006 (Gesetzblatt S.378), hat die Vertreterversammlung des Studentenwerk Stuttgart im Umlaufverfahren § 1 Ziff. 3, die in Ihren Sitzungen am 20.12.1999, 20.10.2000 und 20.10.2006 - mit Genehmigung des Wissenschaftsministeriums (Erlass vom 08.11.2000 AZ: 45-666.0/67, 07.12.2006 AZ: 44-666.0/82 und 28.07.2008 AZ: 25-666.0/86) - beschlossene Satzung geändert und ergänzt:

§ 1 - Name, Sitz und Zuständigkeit

  1. Das Studentenwerk Stuttgart ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es führt den Namen: Studentenwerk Stuttgart - Anstalt des öffentlichen Rechts -
  2. Das Studentenwerk Stuttgart führt ein Dienstsiegel. Es hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Das Studentenwerk Stuttgart nimmt im Zusammenwirken mit folgenden Hochschulen und Akademien die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr:
    • Universität Stuttgart
    • Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
    • Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
    • Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
    • Hochschule für Technik Stuttgart
    • Hochschule der Medien Stuttgart
    • Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
    • Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart
    • Filmakademie Baden-Württemberg - Ludwigsburg
    • Evangelische Hochschule Ludwigsburg
    • Hochschule Esslingen
    • Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e.V.
    • Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg

§ 2 - Gemeinnützigkeit

  1. Das Studentenwerk Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere erreicht durch Wahrnehmung sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Betreuung und Förderung von Studierenden (Studentenhilfe) u. a. durch folgende Einrichtungen, Tätigkeiten und Leistungen:
    • Errichtung und Betrieb von Verpflegungsbetrieben (MENSEN und Cafeterien)
      Der gemeinnützige Zweck wird durch die Versorgung der Studierenden mit Speisen und Getränken zu besonders günstigen Bedingungen verfolgt.
    • Errichtung und Vermietung von studentischem Wohnraum
      Der gemeinnützige Zweck wird durch die kostengünstige Überlassung von Wohnraum an Studierende und das Angebot von Betreuungsmaßnahmen (Tutorenprogramm, Gemeinschaftseinrichtungen) verfolgt.
    • Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Interessen der Studierenden sowie Betreuung und Förderung spezieller Gruppen - wie Behinderte, Alleinerziehende, Studierende aus dem Ausland
      Der gemeinnützige Zweck kann durch die Bereitstellung von Räumen und Flächen sowie durch das Angebot entsprechender Dienstleistungen und Veranstaltungen verfolgt werden.
    • Errichtung und Betrieb von Kindertagesstätten
      Durch den Betrieb dieser Einrichtungen erfolgt unmittelbar eine Förderung der Studierenden.
    • Maßnahmen zur Beratung und Vermittlung sowie zur Gesundheitsförderung
      Der gemeinnützige Zweck kann durch Errichtung und Betrieb von Beratungs- und Vermittlungseinrichtungen und das Angebot entsprechender Dienstleistungen verfolgt werden.
  3. Das Studentenwerk Stuttgart ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Studentenwerkes Stuttgart dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Anstalt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Organe

Organe des Studentenwerkes Stuttgart sind gemäß § 4 des StWG:

  • der Geschäftsführer,
  • der Verwaltungsrat und
  • die Vertreterversammlung

§ 4 - Vertreterversammlung

  1. Zusammensetzung, Bildung und Verfahren der Vertreterversammlung richten sich nach §§ 8, 9 und 10 des StWG.
  2. Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung des Studentenwerkes Stuttgart sowie deren Änderungen. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Für den Fall der Verhinderung der Vertreter der Studierenden wählt die Vertreterversammlung eine gleiche Anzahl von Stellvertreter/innen.
  3. Die Vertreterversammlung wird vom Geschäftsführer über die Arbeit des Studentenwerkes informiert.
  4. Die Vertreterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 - Verwaltungsrat / Zusammensetzung / Amtsdauer

  1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Vertreterversammlung gewählt. Der/die Vertreter/in des Wissenschaftsministeriums wird von diesem bestellt. Neben den gesetzlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates kann die Vertreterversammlung zusätzlich bis zu zwei Sachverständige zu ständigen beratenden Mitgliedern wählen.
  2. Die Amtszeit der drei Vertreter der Studierenden beträgt 1 Jahr, die der übrigen Wahlmitglieder 2 Jahre. Sie beginnt jeweils am 01. Januar. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Die Amtszeit des verspätet gewählten Mitgliedes endet mit dem Zeitpunkt, in dem sie bei rechtzeitiger Wahl geendet hätte. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates ist zulässig.
  3. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet durch Rücktritt oder
    • bei den Vertretern der Hochschulleitungen mit dem Ende der Amtszeit als Mitglied der Hochschulleitung,
    • bei den Vertretern der Studierenden durch den Verlust der Mitgliedschaft an der Hochschule.
      Der Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über die Zulässigkeit des Rücktritts entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates.
  4. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit.
  5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

§ 6 - Verfahren und Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Die Aufgaben des Verwaltungsrates richten sich nach § 6 StWG. Der Verwaltungsrat wählt den Geschäftsführer und bestellt ihn.
  2. Die an einer Verwaltungsratssitzung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Personalangelegenheiten betroffen sind. Dies schließt die dienstliche Verwendung der Beratung und ihrer Ergebnisse nicht aus.
  3. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf an der Behandlung einer Angelegenheit weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn es befangen ist, weil die Entscheidung ihm einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ob Befangenheit vorliegt, entscheidet der Verwaltungsrat in Abwesenheit des Betroffenen.
  4. Der Geschäftsführer kann in dringenden Fällen die kurzfristige Einberufung des Verwaltungsrates sowie die Beratung und Entscheidung bestimmter Angelegenheiten verlangen.
  5. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 - Nutzung der Einrichtungen

Über die Nutzung einzelner Einrichtungen kann der Verwaltungsrat durch den Erlass von Benutzungsordnungen entscheiden.

§ 8 - Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen des Studentenwerkes Stuttgart erfolgen in den Amtlichen Bekanntmachungen der dem Studentenwerk Stuttgart angeschlossenen Hochschulen. Verfügen Hochschulen über keine Amtlichen Bekanntmachungen, gilt die Amtliche Bekanntmachung der Universität Stuttgart, die den betroffenen Hochschulen zum Aushang für ihre Studierenden übermittelt wird.

§ 9 - Beitragsbescheide

Die Beitragsbescheide werden vom Studentenwerk Stuttgart erlassen. Sie können den Studierenden der einzelnen Hochschulen, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart und der Filmakademie Baden-Württemberg Ludwigsburg, der Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg und der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie nach den für sie jeweils geltenden Vorschriften öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 10 - In-Krafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Fellbach, den 12. Dezember 2008

Christoph Hartmeier
Geschäftsführer des Studentenwerkes Stuttgart