Fragen und Antworten bzgl. BAföG
FAQ:
2. Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrages? Wann wird Geld ausgezahlt?
3. Wann muss ich einen Weiterförderungsantrag stellen?
4. Wie lange erhalte ich BAföG?
5. Welche speziellen Förderungen für Studierende mit Kindern gibt es?
6. Wie viel BAföG kann ich bekommen? Wie berechnen sich die BAföG-Leistungen?
8. Welche Besonderheiten sind bei Anträgen ab dem 5. Fachsemester zu beachten?
9. Welche Regelungen gibt es bei Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung?
11. Welche Änderungen muss ich dem BAföG-Amt melden?
12. Wird auch ein Zweitstudium oder ein Studium/Praktikum im Ausland gefördert?
13. Muss ich die bezogenen BAföG-Leistungen zurückzahlen?
Antwort zu Frage 1:
Ihren Erstantrag können Sie stellen, sobald Sie die Zusage Ihrer Hochschule für den von Ihnen gewünschten Studienplatz haben.
Grundsätzlich können Sie den Antrag vorläufig formlos stellen. Für die Bearbeitung benötigen wir:
- Formblatt 1
- Krankenversicherungsnachweis
- ggf. Mietkostenvereinbarung bzw. Kopie des Mietvertrages
- Nachweise über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen
- Anlage 1 zu Formblatt 1
- an Stelle des Formblatt 2: Bescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG
- Formblatt 3 (je getrennt für Vater, Mutter, Ehegatten - außer bei elternunabhängigem BAföG)
- Einkommenssteuerbescheid der Eltern zwei Jahre vor Antragstellung
- Nachweise über Schulbesuch bzw. Einkommen Ihrer Geschwister
- Formblatt 4 (nur beim Erstantrag von Ausländerinnen und Ausländern)
- Kopie des Passes sowie des Aufenthaltsnachweises
Wir bemühen uns, ab Antragseingang schnellstmöglich ein erstes Anforderungsschreiben an Sie zu senden. Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen kann dann eine Eingabe in unser Zahlungssystem erfolgen. Die letztmalige Möglichkeit einer Eingabe hierfür ist jeweils der 15. d.M. um zum Ende des Monats eine Auszahlung zu erwirken.
Auf den Auszahlungsmodus haben wir als Studentenwerk Stuttgart keine Einflussmöglichkeiten.
Antwort zu Frage 3:
Einen Weiterförderungsantrag sollten Sie spätestens bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen, um fortlaufend Ausbildungsförderung zu erhalten.
Wenn Sie einen neuen Antrag im Wesentlichen vollständig (Antragsformulare, Krankenversicherungsnachweis, Mietkostenvereinbarung, Vermögensnachweise, Einkommensnachweise der Eltern, ggf. Leistungsbescheinigung zum 5. Fachsemester / Nachweise über Ihr Einkommen, Immatrikulationsbescheinigung, Nachweise Ihrer Geschwister können nachgereicht werden) zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wird, erhalten Sie vorschussweise Ausbildungsförderung in Höhe des bisherigen Förderungsbetrages ohne dass eine Unterbrechung der Zahlungen erfolgt.
Antwort zu Frage 4:
Sie haben in der Regel Anspruch auf Ausbildungsförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, welche sich an der Regelstudienzeit des Studienfachs orientiert. Die Förderungshöchstdauer ist als Hinweis in Ihrem Bewilligungsbescheid angegeben.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. wegen Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, Gremientätigkeit oder sonstiger schwerwiegender Gründe) kann über diese Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet werden.
Sollten diese besonderen Voraussetzungen nicht durch Sie erfüllt sein, so können Sie aber immer noch eine Anspruch auf Hilfe zum Studienabschluss als vollverzinsliches Bankdarlehen haben.
In diesen beiden Fällen der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus informieren Sie sich über die Einzelheiten bei Ihrem Sachbearbeiter.
Antwort zu Frage 5:
Studierende, die mit einem oder mehreren Kindern bis zum 10. Lebensjahr in einem Haushalt leben, erhalten einen sog. Kinderbetreuungszuschlag für das erste Kind in Höhe von 113 €, für jedes weitere Kind bis zu 85 €.
Ein gesonderter Antrag ist hierzu nicht notwendig; sie müssen nur die Anlage 2 zu Formblatt 1 ausfüllen und unterschrieben bei uns einreichen (Antrag auf Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG).
Antwort zu Frage 6:
Für Bewilligungszeiträume mit Beginn August 2008 (und ab Oktober 2008 für alle) gelten folgende Sätze:
Grundbedarf 366 €
zzgl. 48 € wenn der Antragsteller noch bei seinen Eltern wohnt bzw.
zzgl. 146 € wenn er nicht mehr bei seinen Eltern wohnt.
Die Bedarfssätze erhöhen sich um
bis zu 50 € (ab März 2009: 54 €) bei eigener Krankenversicherung
und 9 € (ab März 2009: 10 €) bei eigener Pflegeversicherung
Einen erhöhten Bedarfssatz bis zu 72 € gibt es, wenn die Mietkosten nachgewiesenermaßen höher als 146 € sind.
Maximal kann somit ein Bedarf von 643 € (ab März 2009: 648 €) ermittelt werden.
Hierbei haben wir den Kinderbetreuungszuschlag nicht berücksichtigt (siehe oben Frage 5.) - der o.g. Maximalbedarf kann sich in diesen Fällen also noch erhöhen.
Das Kindergeld wird nicht als Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Beläuft es sich auf 154 € und wird es Ihnen zur Verfügung gestellt, können Sie also bis zu 739 € (ab Herbst 2008 797 €) zur Studienfinanzierung einsetzen.
Wie hoch der Anspruch im Einzelfall ist, hängt von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab, hauptsächlich vom Einkommen der Eltern. Es sind auf den Bedarf Ihr Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihrer Eltern und Ihres Ehegatten nach Maßgabe der Vorschriften des BAföG anzurechnen. In Ausnahmefällen wird die Ausbildungsförderung auch elternunabhängig gewährt, z.B. wenn zu Studienbeginn bereits eine Ausbildung und / oder eine längere Erwerbstätigkeit vorhanden ist.
Antwort zu Frage 7:
In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistungen beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. Hierzu füllen Sie bitte das Formblatt 8 aus und reichen dies beim Amt ein.
Sie müssen glaubhaft machen, dass ein Elternteil bzw. Ihre Eltern die Auskünfte nicht erteilt bzw. das aus dem Bescheid zu entnehmenden anrechenbare Einkommen nicht leistet und dadurch Ihre Ausbildung gefährdet ist.
Eine Gefährdung der Ausbildung liegt beispielsweise nicht vor, wenn Sie anderweitig Zahlungen zur Finanzierung (z.B. von Ihren Großeltern oder Ihrem Ehegatten) Ihres Studiums erhalten oder Sachleistungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) erhalten.
Antwort zu Frage 8:
Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Sie eine von Ihrer Hochschule ausgefüllte und unterschiebene Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) vorlegen.
Dieses Formblatt 5 muss nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellt sein und bescheinigen, dass Sie bis dahin die üblichen Leistungen erbracht haben.
Kann dies von der Hochschule nicht bescheinigt werden, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Vorlage des Formblattes 5 zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden.
Antwort zu Frage 9:
Es muss ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel bzw. den Ausbildungsabbruch vorliegen.
Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder einer abgebrochenen Ausbildung vor Beginn des dritten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund in der Regel unterstellt.
Erfolgt der Fachrichtungswechsel nach Beginn des dritten und vor Beginn des vierten Fachsemesters, muss das Vorliegen des wichtigen Grundes begründet werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn z.B. die intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung nicht vorliegt. Auch ein Neigungswandel kann ein wichtiger Grund sein.
Nach Beginn des vierten Fachsemesters bedarf es eines unabweisbaren Grundes, um weiterhin Leistungen nach dem BAföG zu erhalten.
Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel nicht zulässt.
In beiden Fällen muss der Abbruch bzw. der Wechsel unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen oder unabweisbaren Grundes erfolgen.
Antwort zu Frage 10:
Auch Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit können Leistungen nach dem BAföG erhalten. In der Regel ist dies der Fall, wenn sie sich bereits mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten haben.
Bitte lassen Sie sich von Ihrem Amt für Ausbildungsförderung beraten. Legen Sie hierzu eine Kopie Ihres Aufenthaltstitels vor.
Grundsätzlich erhält Ausbildungsförderung nur, wer bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei Erlangen der Zugangsvoraussetzung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres oder auf Grund von Erziehung von Kindern) kann auch dann eine Förderung erfolgen, obwohl die Ausbildung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wurde.
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Folgende Änderungen sind unbedingt dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen:
- Wohnungswechsel (unter Vorlage eines neuen Mietvereinbarungsnachweises)
- Einkommenserhöhung
- Einlegung eines Urlaubssemesters
- Wechsel oder Abbruch der derzeitigen Ausbildung
- bei aktualisiertem Einkommen Ihrer Eltern: Änderungen der Einkommensverhältnisse Ihrer Eltern
- Änderungen bzgl. Ihrer Geschwister
- Ende Ihrer Ausbildung
- Änderung Ihres Familienstandes
- Bezug von Begabtenförderung
- Änderungen bei Kranken- / Pflegeversicherung
- nachträgliche Semesteranrechnung
Antwort zu Frage 12:
Nur in ganz wenigen Ausnahmenfällen ist eine Förderung möglich, wenn es sich z.B. um nur ergänzende nicht in sich selbstständige Ausbildungsgänge (der Auszubildende also nur über das Ergänzungsstudium den Zugang zu dem angestrebten Beruf erreichen kann) oder wenn sie vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse auf dem materiellen Wissenssachgebiet der ersten Ausbildung vermittelt. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr hoch.
Für ein Studium oder Praktikum im Ausland kann ein Antrag bei dem dafür bestimmten Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden.
Antwort zu Frage 13:
Die Hälfte des BAföG für Studierende ist Zuschuss, also "geschenkt". Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt. Selbst wenn im Studienverlauf mehr Darlehen in Anspruch genommen wird, ist die Rückzahlung auf 10.000 € begrenzt.
Für Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer wird das Darlehen in monatlichen Raten von mindestens 105 € fällig. Für die Rückzahlung bleiben dann 20 Jahre Zeit.
Ein Teilerlass ist im Falle einer besonders guten Abschlussprüfung oder bei einem vorzeitigen Studienabschluss möglich.
Zuständig für die Verwaltung und den Einzug des Darlehens ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (www.bva.bund.de/bafoeg Telefonnummer 022899-358-4500 oder +49221785-4500).


