Bescheid zu wissen, bedeutet bares Geld.
Wer zur Studienfinanzierung BAföG-Leistungen beziehen möchte, muss die hier aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise gelten für das Einkommen und Vermögen des Studierenden beziehungsweise der Eltern oder Ehepartner bestimmte Grenzen. Unter Umständen kommt auch eine elternunabhängige Förderung in Betracht. Zudem müssen Studierende nach dem Grundstudium (ab dem 5. Semester) einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Voraussetzungen für BAföG-Leistungen
Die Höhe der BAföG-Förderung ist vom Einkommen des Auszubildenden im
Bewilligungszeitraum und vom Vermögen des Auszubildenden zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig (Formblatt 1).
Darüber hinaus ist die BAföG-Förderung vom Einkommen der Eltern/ des Ehegatten des Auszubildenden abhängig. Für die Berechnung der Ausbildungsförderung ist grundsätzlich das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (Formblatt 3: das Kalenderjahr 2005, wenn der Bewilligungszeitraum im Jahr 2007 beginnt).
Ist das aktuelle Einkommen der Eltern/ des Elternteils/ des Ehegatten im Bewilligungs-zeitraum wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr, kann auf besonderen Antrag des Auszubildenden das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt werden. Der besondere Antrag kann während des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden (Formblatt 7).
Kindergeld, das der Auszubildende, die Eltern oder der Ehegatte erhält bzw. erhalten, wird ab 01.04.2001 nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
Elternunabhängige Förderung
Diese wird nur dann gewährt, wenn der Auszubildende
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
(hierbei ist zu beachten, dass auch Ausnahmegründe wegen Überschreitung der Altersgrenze vorliegen müssen). - bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war.
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im
Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war und
sich jeweils aus dem Ertrag der Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konnte.
Ob elternunabhängige Ausbildungsförderung gewährt wird, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Ein
separater Antrag auf elternunabhängige Ausbildungsförderung ist deshalb
nicht zu stellen.
Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG
/span>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/>Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Hochschule darüber vorgelegt wird, dass die bei geordnetem
Verlauf der Ausbildung zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen
Leistungen erbracht sind. Die Eignungsbescheinigung ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen (Formblatt 5).
Zusätzlich muss ein kompletter Antrag auf Ausbildungsförderung eingereicht werden.
Ausnahmen
Setzen Sie sich mit dem Studentenwerk Stuttgart – Amt für Ausbildungsförderung – in Verbindung, wenn Sie diese Eignungsbescheinigung aus schwerwiegenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer
Schwangerschaft, wegen der Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren, wegen des erstmaligen Nichtbestehens der Zwischenprüfung etc., nicht vor-legen können. Gegebenenfalls kann, wenn ein Grund vorliegt, die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt durch das Amt zugelassen werden. Falls zutreffend, wird Ausbildungsförderung ohne
Vorlage der Eignungsbescheinigung für eine angemessene Zeit geleistet.




