Das SWS - Finanzierung

Finanzierung - Wir handeln im Interesse aller Studierenden


Die Finanzierung des Studentenwerks lässt sich grob in drei wesentliche Bereiche teilen. Das Budget setzt sich aus privatrechtlichen Leistungsentgelten, das heißt Mensabetrieb und Vermietungen von Wohnheimplätzen sowie staatlichen Zuwendungen und dem Semester-beitrag zusammen. Der Semesterbeitrag ist ein Beitrag, den alle Studierenden für jedes Semester leisten, unabhängig davon, ob sie die Angebote des Studentenwerks nutzen oder nicht. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung, die gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 StWG vom Verwaltungsrat des Studentenwerks erlassen wurde.

Der Beitrag beträgt ab dem Wintersemester 2009/2010 für das Semester 73,00 € und ist bei der Immatrikulation oder bei der Rückmeldung fällig. Ausnahme: Bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg beträgt der Beitrag 61,50 € und ist zu Beginn des Studienhalbjahres bzw. des Studien-abschnitts nachzuweisen. Für die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart beträgt der Beitrag ab dem Studienjahr 2009/2010  123,00 €. Er ist zu Beginn des Studienjahres fällig und dessen Zahlung nachzuweisen. Der Beitrag kann leider nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
Achtung: Die Beitragspflicht erstreckt sich ab dem Wintersemester 2009/2010 auch auf beurlaubte Studierende!

Rückerstattung
Auf Antrag kann der entrichtete Studentenwerksbeitrag bei Exmatrikulation vor oder innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Semesters erstattet werden. Dies gilt auch, wenn der Beitrag ohne Immatrikulation bezahlt wurde und diese auch später nicht erfolgt. Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens bis zum Ende des ersten Monats des Semesters zu stellen. Der Nachweis der Exmatrikulation bzw. unterbliebenen Immatrikulation sowie der Beitragszahlung ist beizufügen. Eine Rückerstattung darüber hinaus erfolgt, wenn die/der Studierende bis zum Ende des ersten Monats des Semesters an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wurde. Der Antrag auf Rückerstattung ist in diesem Fall bis Ende des zweiten Monats des Semesters zu stellen.
Achtung: Nach Ablauf der genannten Fristen ist keine Rückerstattung mehr möglich!

Verwendung der Mittel
Über die richtige Verwendung der Mittel und eine ordnungsgemäße Wirtschafts-führung wachen sowohl das Land Baden-Württemberg als auch die Organe des Studentenwerks, das heißt die Vertreterversammlung, der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. Sowohl im Verwaltungsrat als auch in der Vertreter-versammlung sind Studierende stimmberechtigte Mitglieder, die somit die Interessen ihrer Kommilitoninnen und Kommilitonen offenlegen und vertreten können.

 

 

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